02.05.2023

Einkommensteuer – Vermietung und Verpachtung

Zurechnung der Einkünfte bei Quotennießbrauch an einem Gesellschaftsanteil

Durch die Bestellung des Nießbrauchs an einem Gesell­schaftsanteil an einer vermögensverwaltenden Perso­nengesellschaft erzielt der Nießbraucher – anstelle des Gesellschafters – die auf den Anteil entfallenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wenn und soweit er aufgrund der ihm vertraglich zur Ausübung überlassenen Stimm- und Verwaltungsrechte grundsätzlich in der Lage ist, auch an Grundlagengeschäften der Gesellschaft mit­zuwirken.

Entsprechendes gilt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs beim Quotennießbrauch an einem Gesellschaftsanteil. Der Quotennießbraucher erzielt nur dann die auf den Anteil entfallenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wenn die vertraglichen Regelungen über die Bestellung des Quotennießbrauchs sicherstellen, dass der Gesellschafter die Entscheidungen – und zwar auch solche, die die Grund­lagen der Gesellschaft betreffen – nicht alleine und/oder gegen den Willen des Quotennießbrauchers treffen kann.

Hinweis:
Laut Bundesfinanzhof sind vertragliche Regelungen wohl schädlich, die jenseits des Anwendungsbereichs des § 1071 Abs. 2 BGB dem Gesellschafter das Mitwirken zubilligen, ohne Rücksicht auf den Nießbraucher nehmen zu müssen.

 

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